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   BSG, 27.02.2019 - B 8 SO 13/17 R   

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BSG, 27.02.2019 - B 8 SO 13/17 R (https://dejure.org/2019,5837)
BSG, Entscheidung vom 27.02.2019 - B 8 SO 13/17 R (https://dejure.org/2019,5837)
BSG, Entscheidung vom 27. Februar 2019 - B 8 SO 13/17 R (https://dejure.org/2019,5837)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 23/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Auszug aus BSG, 27.02.2019 - B 8 SO 13/17 R
    Ein Einkommenseinsatz ist dem in Anspruch genommenen Kostenschuldner nur zuzumuten, wenn Einkommen als "bereites Mittel" auch tatsächlich zur Verfügung steht (BSGE 99, 262 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 3 RdNr 15 unter Hinweis auf BVerwGE 55, 148 = Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 10) .

    Ob das Einkommen den Bedarf verringert oder entfallen lässt, ist davon abhängig, ob das anrechenbare Einkommen zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes auch tatsächlich zur Verfügung steht (BSGE 99, 262 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 3 RdNr 15; vgl auch Bundesfinanzhof vom 5.6.2014 - VI R 15/12 - juris RdNr 33 = ZFSH/SGB 2014, 700) .

    Hinsichtlich volljähriger, außerhalb des Haushaltes lebender Kinder, ist daher das an ein Elternteil als Kindergeldberechtigten ausgezahlte Kindergeld unabhängig vom Zufluss nicht als Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils leistungsmindernd bei der Hilfe zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen, wenn es dem volljährigen Kind zeitnah (innerhalb eines Monats nach Auszahlung bzw Überweisung des Kindergelds) zugewendet wird und ohne die Weiterleitung die Voraussetzungen für eine Abzweigung des Kindergelds durch Verwaltungsakt zugunsten des volljährigen Kindes vorliegen würden (BSGE 99, 262 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 3 RdNr 14) .

    § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ist mit dem Ziel eingeführt worden, die Sozialhilfebedürftigkeit möglichst vieler Kinder zu beseitigen (BT-Drucks 15/1514 S 65) und betrifft die besondere Bedarfslage minderjähriger Kinder, die typischerweise im Haushalt der Eltern leben (BSGE 99, 262, 268 f = SozR 4-3500 § 82 Nr. 3 RdNr 21; vgl auch Bundesgerichtshof vom 26.1.2005 - XII ZB 234/03 - juris RdNr 12) und denen gegenüber die Eltern nach § 1603 Abs. 2 BGB uneingeschränkt unterhaltsverpflichtet sind.

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - keine Begrenzung

    Auszug aus BSG, 27.02.2019 - B 8 SO 13/17 R
    Von der Frage der normativen Zuordnung des Kindergelds ist aber die besondere Zumutbarkeitsprüfung nach § 92 Abs. 1 SGB XII zu trennen (zu der die Bedürftigkeitsprüfung überlagernden besonderen Zumutbarkeitsprüfung bei Bestattungskosten vgl etwa BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R - BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 2, RdNr 24) .
  • BSG, 14.06.2018 - B 14 AS 37/17 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kinderwohngeld -

    Auszug aus BSG, 27.02.2019 - B 8 SO 13/17 R
    § 1612b BGB regelt zivilrechtlich zu beurteilende Fragen des familienrechtlichen Ausgleichs im Rahmen der Festsetzung des Kindesunterhalts, nicht aber die öffentlich-rechtliche Einkommensanrechnung im Rahmen der Sozialhilfe, weshalb die Zweckbindung des § 1612b BGB für die Verwendung des Kindergelds nur familienrechtliche Wirkungen hat (BGH vom 14.12.2016 - XII ZB 207/15 - juris RdNr 10 f = FamRZ 2017, 633; vgl auch Bundesverwaltungsgericht vom 17.12.2003 - 5 C 25/02 - juris RdNr 11) und auf diese beschränkt bleibt (vgl BSG vom 14.6.2018 - B 14 AS 37/17 R - juris RdNr 32, für BSGE und SozR 4-4200 § 11 Nr. 84 vorgesehen) .
  • BGH, 14.12.2016 - XII ZB 207/15

    Verfahrenskostenhilfe: Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen des

    Auszug aus BSG, 27.02.2019 - B 8 SO 13/17 R
    § 1612b BGB regelt zivilrechtlich zu beurteilende Fragen des familienrechtlichen Ausgleichs im Rahmen der Festsetzung des Kindesunterhalts, nicht aber die öffentlich-rechtliche Einkommensanrechnung im Rahmen der Sozialhilfe, weshalb die Zweckbindung des § 1612b BGB für die Verwendung des Kindergelds nur familienrechtliche Wirkungen hat (BGH vom 14.12.2016 - XII ZB 207/15 - juris RdNr 10 f = FamRZ 2017, 633; vgl auch Bundesverwaltungsgericht vom 17.12.2003 - 5 C 25/02 - juris RdNr 11) und auf diese beschränkt bleibt (vgl BSG vom 14.6.2018 - B 14 AS 37/17 R - juris RdNr 32, für BSGE und SozR 4-4200 § 11 Nr. 84 vorgesehen) .
  • BSG, 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Auszug aus BSG, 27.02.2019 - B 8 SO 13/17 R
    Kindergeld ist keine zweckbestimmte Leistung iS des § 83 SGB XII für das Kind, sondern grundsätzlich eine Einnahme dessen, an den es als Leistungs- oder Abzweigungsberechtigten - hier: der Mutter der Klägerin - ausgezahlt wird (§ 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, vgl BSGE 99, 137, 143 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 11 RdNr 22 mwN) .
  • BFH, 05.06.2014 - VI R 15/12

    Kindergeld: Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers bei nachträglicher

    Auszug aus BSG, 27.02.2019 - B 8 SO 13/17 R
    Ob das Einkommen den Bedarf verringert oder entfallen lässt, ist davon abhängig, ob das anrechenbare Einkommen zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes auch tatsächlich zur Verfügung steht (BSGE 99, 262 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 3 RdNr 15; vgl auch Bundesfinanzhof vom 5.6.2014 - VI R 15/12 - juris RdNr 33 = ZFSH/SGB 2014, 700) .
  • BGH, 26.01.2005 - XII ZB 234/03

    Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BSG, 27.02.2019 - B 8 SO 13/17 R
    § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ist mit dem Ziel eingeführt worden, die Sozialhilfebedürftigkeit möglichst vieler Kinder zu beseitigen (BT-Drucks 15/1514 S 65) und betrifft die besondere Bedarfslage minderjähriger Kinder, die typischerweise im Haushalt der Eltern leben (BSGE 99, 262, 268 f = SozR 4-3500 § 82 Nr. 3 RdNr 21; vgl auch Bundesgerichtshof vom 26.1.2005 - XII ZB 234/03 - juris RdNr 12) und denen gegenüber die Eltern nach § 1603 Abs. 2 BGB uneingeschränkt unterhaltsverpflichtet sind.
  • BVerwG, 17.12.2003 - 5 C 25.02

    Einkommen, Kindergeld als - dessen, an den es gezahlt wird; Kindergeld als

    Auszug aus BSG, 27.02.2019 - B 8 SO 13/17 R
    § 1612b BGB regelt zivilrechtlich zu beurteilende Fragen des familienrechtlichen Ausgleichs im Rahmen der Festsetzung des Kindesunterhalts, nicht aber die öffentlich-rechtliche Einkommensanrechnung im Rahmen der Sozialhilfe, weshalb die Zweckbindung des § 1612b BGB für die Verwendung des Kindergelds nur familienrechtliche Wirkungen hat (BGH vom 14.12.2016 - XII ZB 207/15 - juris RdNr 10 f = FamRZ 2017, 633; vgl auch Bundesverwaltungsgericht vom 17.12.2003 - 5 C 25/02 - juris RdNr 11) und auf diese beschränkt bleibt (vgl BSG vom 14.6.2018 - B 14 AS 37/17 R - juris RdNr 32, für BSGE und SozR 4-4200 § 11 Nr. 84 vorgesehen) .
  • BVerwG, 15.12.1977 - 5 C 35.77

    Eigenständigkeit der Ansprüche der einzelnen Familienmitglieder auf Sozialhilfe -

    Auszug aus BSG, 27.02.2019 - B 8 SO 13/17 R
    Ein Einkommenseinsatz ist dem in Anspruch genommenen Kostenschuldner nur zuzumuten, wenn Einkommen als "bereites Mittel" auch tatsächlich zur Verfügung steht (BSGE 99, 262 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 3 RdNr 15 unter Hinweis auf BVerwGE 55, 148 = Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 10) .
  • LSG Baden-Württemberg, 21.10.2020 - L 7 SO 2772/20

    Sozialhilfe - Vorläufige Übernahme von Unterkunftskosten

    Ob und ggf. in welcher Höhe der Antragsteller gegen seinen Ehegatten einen Anspruch auf Trennungsunterhalt (vgl. § 1361 Bürgerliches Gesetzbuch ) hat, rechtfertigt - solange ihm tatsächlich keine Unterhaltszahlungen als bereite Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts aktuell zur Verfügung stehen - jedenfalls nicht, ihm - dem Antragsteller - existenzsichernde Leistungen zu verweigern (vgl. nur BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 23/06 R - BSGE 99, 262; Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219; zuletzt z.B. BSG, Urteil vom 27. Februar 2019 - B 8 SO 13/17 R - juris Rdnr. 14); ein Unterhaltsanspruch geht ggf. auf den Sozialhilfeträger über (vgl. § 94 SGB XII).
  • LSG Hamburg, 28.10.2019 - L 4 SO 77/18

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Der Beklagte handelt bei Erfüllung der von der Heranziehung umfassten Aufgaben im eigenen Namen, erlässt den Widerspruchsbescheid (§ 9 Abs. 5 Nds. AG SGB XII) und hat insoweit die Wahrnehmungszuständigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 27.2.2019 - B 8 SO 13/17 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.05.2020 - L 8 SO 11/20
    Es handelt sich deshalb - noch - nicht um bereite Mittel, die der Antragstellerin zur Deckung ihres aktuellen Bedarfs tatsächlich zur Verfügung stehen (vgl. zum Einkommenseinsatz eines Kostenschuldners nach § 92 SGB XII (BSG, Urteil vom 27.2.2019 - B 8 SO 13/17 R - juris Rn. 14m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.04.2020 - L 8 SO 45/20
    Auch wenn die in der Rügebegründung unter I. und II. dargelegten Umstände den Vorgaben aus § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht genügen, weil der angefochtenen Entscheidung eindeutig der richtige Antrags- und Beschwerdegegner zu entnehmen ist, ohne dass es zu diesem Punkt - unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 30.12.2019 (Bl. 39 ff. d. GA) - einer weitergehenden Begründung bedurft hat (zu der sog. Wahrnehmungszuständigkeit vgl. etwa BSG, Urteil vom 27.2.2019 - B 8 SO 13/17 R - juris Rn. 12 m.w.N.), und ein in erster Instanz den Beteiligten nicht mitgeteilter Richterwechsel für den Prüfungsumfang in der Rechtsmittelinstanz nicht entscheidungserheblich ist (vgl. § 157 SGG), hat der Antragsteller unter III. der Begründung in hinreichendem Maße dargelegt, dass der Senat bei seiner Entscheidung möglicherweise die Ausführungen zu den Voraussetzungen einer gerichtlichen Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG und einer Verkürzung des Regelbewilligungszeitraumes nach § 44 Abs. 3 Satz 2 SGB XII sowie zur (Nicht-) Anwendbarkeit des § 42a Abs. 4 SGB XII nicht (hinreichend) berücksichtigt hat und deswegen ein für den Antragsteller günstigeres Ergebnis nicht zustande gekommen sein könnte.
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